Satzung Stiftung "Alexander Otto Sportstiftung"
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen Alexander Otto Sportstiftung. Sie ist eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 2
Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck der Stiftung ist die Förderung des Sports und die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung dieses gemeinnützigen Zwecks durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Verteilung der verfügbaren Mittel an gemeinnützige Sportvereine und Schulen durch Bezuschussung von Anschaffungskosten für Sportzubehör und Betreibungskosten.
2. Förderung von Maßnahmen zur Errichtung von Einrichtungen des Sports oder deren Betreibung zur Stärkung der Sportstadt Hamburg durch Bezuschussung von Investitionskosten und Betreibungskosten.
3. Die Durchführung, die Organisation, die organisatorische und/oder finanzielle Unterstützung konkreter Maßnahmen zur Förderung des Sports. Dies können beispielsweise Sportveranstaltungen aus den Bereichen Handball oder Eishockey oder langfristig angelegte Projekte zur Förderung des Jugendsports sein (z. B. „Kids auf die Kufen“), für die u.a. Trainerstunden, Hallenzeiten oder Ausrüstung bezahlt werden.
4. Die Auslobung und Vergabe von Stiftungspreisen, wodurch u. a. vorbildliches Engagement und nachahmenswerte Projekte von Sportlern und Vereinen gewürdigt werden. Der Preis kann mit einem Preisgeld dotiert sein. Die Vergabe von Preisen wird in Richtlinien geregelt, die der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes bedürfen, auch im Fall ihrer Änderung.
(3) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1, Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Mitteln der Stiftung besteht nicht.
§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit dem in der Errichtungsurkunde bezeichneten Vermögen ausgestattet. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sonstige Gegenstände) des Stifters sowie Dritter erhöht werden. Zuwendungen sind nur dann als Zustiftungen anzusehen und dem Stiftungsvermögen zuzuordnen, wenn der Zuwendende dies ausdrücklich bestimmt hat. Vom Stiftungsvermögen gilt ein Betrag von EUR 1.000.000,00 als unantastbares Grundstockvermögen.
(2) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert, investiert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben bzw. geschaffen wird. Die Investition des Stiftungsvermögens in die Errichtung und den Erhalt von Sportstätten ist – soweit die Investition nicht der Zweckverwirklichung nach § 2 Absatz 2 Nr. 2 dient – nur zulässig, soweit der Stiftung aus dieser Investition angemessene Erträge zur Erreichung des Stiftungszwecks zufließen. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Stiftungsvermögens sowie sonstige Zuwendungen und Einnahmen nach Abzug der notwendigen Verwaltungskosten, soweit sie nicht nach Absatz 1 das Stiftungsvermögen erhöhen. Daneben kann das den Grundstock nach Absatz 1 übersteigende Vermögen zur Zweckverwirklichung nach Absatz 2 Nr. 2 eingesetzt werden (z.B. durch Verrechnung von Abschreibungen), sofern dies kaufmännisch geboten erscheint, um die Zweckverwirklichung aufrechterhalten zu können.
(3) Die Stiftung kann ihre Erträgnisse gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung ganz oder teilweise einer Rücklage (Zweckrücklage) zuführen, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltiger erfüllen zu können. Sie kann im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung auch eine freie Rücklage bilden und die in die Rücklage eingestellten Mittel ihrem Vermögen zur Werterhaltung zuführen.
§ 4
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind das Kuratorium (§ 5), der Vorstand (§ 6) und der Stiftungsrat (§ 7).
§ 5
Kuratorium
(1) Bei der Stiftung wird ein Kuratorium gebildet; es besteht aus mindestens fünf und höchstens fünfzehn Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens drei bis höchstens dreizehn weiteren Mitgliedern.
(2) Der Stifter ist auf unbestimmte Zeit Mitglied und Vorsitzender des Kuratoriums. Für den Fall seines Ausscheidens als Vorsitzender ist er zur Auswahl und Bestellung seines Nachfolgers berechtigt, der andernfalls durch Kuratoriumsbeschluss bestellt wird. Geborene Mitglieder des Kuratoriums sind außerdem der jeweilige Senator der Freien und Hansestadt Hamburg für Sport und der jeweilige für den Bereich Sport zuständige Staatsrat. Die ersten Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Stifter bestellt. Weitere Mitglieder des Kuratoriums werden durch Kuratoriumsbeschluss bestellt.
(3) Der jeweilige Vorsitzende des Kuratoriums ernennt eines der Kuratoriumsmitglieder zu seinem Stellvertreter. Der Stellvertreter nimmt die Aufgaben des Vorsitzenden bei dessen Verhinderung wahr.
(4) Die Bestellung der Kuratoriumsmitglieder erfolgt grundsätzlich auf die Dauer von drei Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig. Während der Amtsperiode ausscheidende Kuratoriumsmitglieder sind bis zur nächsten Sitzung des Kuratoriums durch die Bestellung eines Nachfolgers für den Rest der Amtsperiode zu ersetzen. Personen, die das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben, sollen nicht zu Mitgliedern des Kuratoriums bestellt werden.
(5) Das Kuratorium hat die Tätigkeit des Vorstands zu überwachen. Es entscheidet ferner vorbehaltlich des § 6 Abs. 4 über die Verwendung der Stiftungsmittel und die Entlastung des Vorstands, stellt den Jahresabschluss fest und genehmigt den jährlichen Wirtschaftsplan. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Mitglieder des Kuratoriums sind verpflichtet, für die sachgemäße Verwirklichung des Stiftungszweckes einzutreten.
(6) Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Es beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung keine andere Mehrheit vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Kuratorium kann auch schriftlich, per Telefax oder per E-Mail beschließen, sofern sämtliche Kuratoriumsmitglieder dem Verfahren zustimmen. Die Zustimmung kann in derselben Form erteilt werden.
(7) Das Kuratorium tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Halbjahr zusammen. Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden, der Ort und Zeit in der Einladung bestimmt, mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Beratungsgegenstände einzuberufen. Auf Antrag von mindestens drei Kuratoriumsmitgliedern muss das Kuratorium einberufen werden. Über die Sitzungen sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Vorsitzenden des Kuratoriums zu unterzeichnen sind.
(8) Veränderungen innerhalb des Kuratoriums werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Unterlagen über Bestellung und Annahme sind beizufügen.
(9) Die Tätigkeit im Kuratorium erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder haben, soweit sie Vertreter von Bund, Ländern oder Gemeinden oder von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen sind, Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen.
§ 6
Vorstand
(1) Die Stiftung wird von einem aus mindestens zwei bis höchstens fünf Mitgliedern bestehenden Vorstand geleitet, und zwar dem Vorsitzenden und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Der Vorstand wird durch Kuratoriumsbeschluss bestellt und das Kuratorium bestimmt ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden. Die Bestellung des Vorstands erfolgt in der Regel auf die Dauer von drei Jahren. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Eine Abberufung kann jederzeit vor Ablauf der Amtszeit durch Kuratoriumsbeschluss erfolgen.
(2) Das Amt des Vorstandes ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen ein Ehrenamt. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen. Das Kuratorium kann für den Vorsitzenden des Vorstands eine angemessene Vergütung festlegen, die nicht mehr als 25% der für die Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 2 zur Verfügung stehenden Mittel betragen darf.
(3) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und entscheidet über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Dabei sind Ausgaben für eigene Veranstaltungen oder für die Durchführung von Sitzungen der Organe der Stiftung zulässig. Die Stiftung wird vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ist mehr als ein Vorstandmitglied bestellt, vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder die Stiftung gemeinschaftlich.
(4) Der Vorstand entscheidet abweichend von § 5 Abs. 5 über die Verwendung der Stiftungsmittel für Kleinförderprojekte bis maximal Euro 5.000,-- pro Projekt, sofern hierfür nicht mehr als Euro 30.000,-- pro Geschäftsjahr verwendet werden. Über die bewilligten Mittel für Kleinförderprojekte berichtet der Vorstand dem Kuratorium im Rahmen der jeweils nächsten Kuratoriumssitzung. Bei der Genehmigung von Kleinförderprojekten sind vom Vorstand folgende Kriterien anzulegen:
a) Die Finanzmittelfreigabe erfolgt zur Bezuschussung der Anschaffungskosten von Sportzubehör und dessen Unterhalt durch gemeinnützige Sportvereine oder Schulen.
b) Die Finanzmittelfreigabe erfolgt zur Bezuschussung von Investitions- und Betriebskosten von Sporteinrichtungen zur Förderung der Sportstadt Hamburg.
c) Die Finanzmittelfreigabe erfolgt zur Durchführung und Organisation konkreter Maßnahmen zur Förderung des Sports.
d) Die zu fördernde Maßnahme ist durch eigene Finanzmittel des Sportvereins bzw. durch Finanzmittel der Freien und Hansestadt Hamburg nicht finanzierbar.
e) Die zu fördernden Projekte sollen langfristig angelegt sein.
f) Eine möglichst große Anzahl von Sportlern soll von jeder einzelnen Fördermaßnahme profitieren
(5) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums:
a) zum Abschluss von Verträgen aller Art, wenn die Verpflichtung im Einzelfall Euro 10.000,-- übersteigt; ausgenommen sind Verträge, die im Rahmen des vom Kuratorium genehmigten Wirtschaftsplanes abgeschlossen werden, sowie die Anlage von Kapitalvermögen;
b) zum Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen;
c) zu Grundstücksgeschäften aller Art;
d) zur Anstellung und Entlassung von Personal;
e) zur Aufnahme und Vergabe von Darlehen;
f) zur Zeichnung von Wechseln;
g) zur Führung von Prozessen;
h) zur Verfügung über Stiftungsvermögen, soweit die Verfügung nicht zu den gewöhnlichen Geschäften der Stiftungsverwaltung gehört;
i) zur Erteilung und zum Widerruf von Vollmachten.
(6) Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied des Kuratoriums sein.
(7) Veränderungen beim Vorstand werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Unterlagen über die Bestellung, Annahme und Abberufung sind beizufügen.
§ 8
Stiftungsrat
Dem Stiftungsrat sollen führende Persönlichkeiten aus der Gesellschaft insbesondere des Sports und des Wirtschaft angehören. Der Stiftungsrat unterstützt und berät das Kuratorium und den Vorstand der Stiftung bei der Planung und ggf. auch Durchführung der Stiftungsarbeit, z.B. hinsichtlich:
- Vorschläge für Projektförderungen;
- Preisauslobungen und Fachtagungen.
Die Mitglieder des Stiftungsrats werden durch Beschluss des Kuratoriums auf die Dauer von drei Jahren berufen. Die Zahl der Mitglieder und die Aufgaben werden durch Kuratoriumsbeschluss festgelegt.
Wird auf Beschluss des Kuratoriums während einer Amtsperiode die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates erhöht, werden die neuen Mitglieder nur für den Rest der Amtsperiode berufen.
Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, so beschließt das Kuratorium im Rahmen seiner nächsten Sitzung über eine evtl. Nachbesetzung für den Rest der Amtsperiode.
Die Stiftungsratsmitglieder nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Öffentliche Amtsträger und Vertreter von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
Der Stiftungsrat hat einen Vorsitzenden, der vom Kuratorium bestimmt wird. Der Stiftungsratsvorsitzende nimmt beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
§ 7
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8
Jahresabschluss, Prüfung und Berichterstattung
(1) Der Vorstand hat alljährlich bis zum Ablauf des sechsten Monats seit dem Ende des Geschäftsjahres eine Übersicht über den Stand des Vermögens (Bilanz) sowie über die Einnahmen und Ausgaben (Ergebnisrechnung) aufzustellen (Jahresabschluss) und dem Kuratorium vorzulegen.
(2) Auf Verlangen des Kuratoriums hat der Vorstand auch Zwischenberichte über den Stand des Vermögens der Stiftung vorzulegen.
(3) Der Jahresabschluss ist durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder durch eine andere hierfür geeignete Person oder Gesellschaft zu prüfen. Die Wahl des Abschlussprüfers erfolgt durch das Kuratorium.
(4) Über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt das Kuratorium.
§ 9
Auflösung und Satzungsänderung
(1) Über die Auflösung der Stiftung sowie über die Verwendung des restlichen Vermögens und über Änderungen der Satzung beschließt das Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder. Die Zustimmung des Vorsitzenden des Kuratoriums ist erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr restliches Vermögen nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten an eine zuvor vom Kuratorium durch Beschluss gemäß Absatz (1) zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
(3) Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde.
§ 10
Aufsicht und Inkrafttreten
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.
(2) Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Genehmigung in Kraft.